R21: Rechtliche Sicherung von Flächen als Überschwemmungsgebiet

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten© xx Design Partner

R21: Rechtliche Sicherung von Flächen als Überschwemmungsgebiet

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sollen Flächen freihalten, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden. Die rechtliche Sicherung der Überschwemmungsgebiete erfolgt in Baden-Württemberg kraft Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Sie gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf (§ 65 Abs.1 Nr. 2 WG) und werden in Hochwassergefahrenkarten mit deklaratorischer Wirkung dargestellt.

In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind beispielsweise die Bebauung und abflussverschärfende Veränderungen sowie der Umbruch von Grünland verboten (siehe §§ 78 und 78a WHG). Gemäß § 78c ist auch die Errichtung neuer in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Ausnahmen können jedoch auf Antrag zugelassen werden. Auch der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eingeschränkt (siehe Maßnahme R22 beziehungsweise Maßnahme R17).

Darüber hinaus können die unteren Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete festsetzen, die den Geltungsbereich von nach § 65 WG Abs. 1 ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten ausdehnen (§ 65 Abs. 4 WG). Die zusätzliche Ausdehnung hängt von konkreten Einzelfällen vor Ort ab und lässt sich in der Hochwasserrisikomanagementplanung nicht regeln.