Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko

ARTIKEL 4 UND 5 HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENT-RICHTLINIE 26.10.2023

Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko

Das Land Baden-Württemberg hat gemäß Artikel 4 und 5 der (HWRM-RL) eine vorläufige Risikobewertung erstellt und die Risikogebiete bestimmt. Dabei wurden alle Gewässerabschnitte mit Hilfe von Erfahrungen aus vergangenen Hochwasserereignissen und Analysen für zukünftige Risiken bewertet.

Inhalt und Veröffentlichung der vorläufigen Risikobewertung

Die vorläufige Risikobewertung definiert alle Gebiete mit potenziellen signifikanten Hochwasserrisiken im Sinne des Artikels 5 Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) und Paragraph 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Risikogebiete. Darüber hinaus enthält sie Informationen über vergangene Hochwasserereignisse, die vorläufige Bewertungen der möglichen Risiken für die und stellt die Risikogebiete als Gewässerabschnitte in einer Karte dar.

Erstmals wurde die vorläufige Risikobewertung bis Ende 2011 erstellt. Nach Artikel 14 HWRM-RL und Paragraph 73 Absatz 6 WHG sind die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Paragraph 73 Absatz 5 Satz 2 WHG bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Risikogebiete gemäß Artikel 10 Absatz 1 HWRM-RL und Paragraph 79 Absatz 1 WHG.

Risikogebiete in Baden-Württemberg

Alle Gewässer in Baden-Württemberg wurden hinsichtlich der Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturerbe, Umwelt und wirtschaftliche Tätigkeit (Artikel 1 HWRM-RL) mit einer einheitlichen Methodik untersucht. In Baden-Württemberg werden circa 12.000 Kilometer Gewässerstrecke als potenzielle signifikante Risikogebiete bezeichnet. Die Abgrenzung der Gebiete und die Methodik zu deren Bestimmung finden Sie in der vorläufigen Risikobewertung (Artikel 4 und 5 der HWRM-RL beziehungsweise Paragraph 73 Absatz 1 WHG).

Internationale Koordination der Risikogebiete

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 HWRM-RL wurden die nach Artikel 5 Absatz 1 HWRM-RL definierten Risikogebiete für die internationalen Flussgebietseinheiten Rhein und Donau koordiniert. Diese Koordination erfolgte sowohl bilateral zwischen den Staaten als auch durch die internationalen Flussgebietskommissionen Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) und Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD). Sie wird jeweils in einem Koordinationsbericht dokumentiert.

Dokumente zur vorläufigen Risikobewertung