R4: Einzelfallregelungen im überschwemmungsgefährdeten Innenbereich
Die Maßnahme entfällt als eigenständige Maßnahme durch die Novellierung des Wassergesetzes Baden-Württemberg 2013. Für Kommunen, die in der Vergangenheit Einzelfallregelungen getroffen haben, wird diese Maßnahme in der Maßnahmenplanung für die Kommunen (Anhang III) als umgesetzte Maßnahme jeweils für ihr Gemeindegebiet dokumentiert. Für alle anderen Kommunen ist die Maßnahme nicht relevant.