Raumordnung

Raum für Wasser 03.05.2022

Hochwasservorsorge in der Raumordnung

Die befasst sich mit der räumlichen Entwicklung des Landes. Dabei spielt auch der vorbeugende Hochwasserschutz eine Rolle. Zentral ist, dass Auen sowie Rückhalte- und Entlastungsräume freigehalten, gesichert und rückgewonnen werden.

Aufgabe der (Landes- und ) ist es,

  • unterschiedliche Anforderungen an den Raum – dazu zählen bebaute und freie Flächen – aufeinander abzustimmen,

  • die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Nutzungskonflikte auszugleichen sowie

  • Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und -nutzungen zu treffen.

Hochwasserschutz im Raumordnungsgesetz

Der vorbeugende Hochwasserschutz ist als Grundsatz im Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) verankert. Zentral ist, dass Auen sowie Rückhalte- und Entlastungsräume freigehalten, gesichert und rückgewonnen werden.

Diese Vorgabe verpflichtet Landes- und die Aspekte der Hochwassergefahr und des Hochwasserschutzes bei ihren Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Dem vorbeugenden Hochwasserschutz ist bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumnutzungen besonderes Gewicht beizumessen.

Hochwasserschutz im Landesentwicklungsplan

Die Landesplanung greift den im Raumordnungsgesetz verankerten Grundsatz des vorbeugenden Hochwasserschutzes auf und formt ihn im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP) aus. Der LEP stellt das Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz legt er folgende Anforderungen an die fest:

  • Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen

  • Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen

  • Rückhaltung des Wassers in seinen

Regionale Umsetzung

Um diese Anforderungen zu erfüllen, haben Regionalverbände seit 2002 in weiten Teilen Baden-Württembergs Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz als „Vorranggebiete“ und „Vorbehaltsgebiete“ in ihren festgelegt.

In den sind andere Nutzungen ausgeschlossen, die mit dem vorbeugenden Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. Die Belange des Hochwasserschutzes haben Vorrang, insbesondere sind die Gebiete grundsätzlich von weiterer Bebauung freizuhalten. sind von den nachgeordneten Planungsebenen in der Landes- und zu beachten.

In den wird den Belangen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ein „besonderes Gewicht“ beigemessen. Die nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere die haben dies in ihrer Abwägung zu berücksichtigen.

Bei der Festlegung der Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz sollen kommunale Entwicklungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden. Die muss deshalb bei ihrer Gesamtabwägung prüfen, ob und inwieweit durch den vorbeugenden Hochwasserschutz – auch außerhalb hochwassergefährdeter Bereiche – freiraumschützende Festlegungen verändert und Vorrangfunktionen gebündelt werden können. Denn neben den für den vorbeugenden Hochwasserschutz gibt es weitere zum Beispiel für Naturschutz und Landschaftspflege oder für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft. Die Vorrangfunktionen können gebündelt beziehungsweise überlagert werden, sofern keine Nutzungskonflikte entgegenstehen.

Fortschreibung der Regionalpläne mit den Informationen aus den Hochwassergefahrenkarten

Mit den Hochwassergefahrenkarten liegen wichtige Grundlagendaten vor, die bei der Fortschreibung der aufgegriffen werden müssen. Dabei können die Gebietsfestlegungen in den räumlich über die nach dem Wasserrecht festgesetzten Überschwemmungsgebiete hinausgehen. Diese beziehen sich in der Regel auf Hochwasser, die statistisch einmal in 100 Jahren auftreten.

So sollen sich zum Beispiel die für den vorbeugenden Hochwasserschutz am Oberrhein an einem Hochwasser orientieren, das statistisch alle 200 Jahre vorkommt. Darüber hinaus soll die auch Flächen für die Rückverlegung von Deichen, für Polder und Rückhaltebecken als sichern. Zur Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen hinter Deichen können außerdem festgelegt werden.